Gesundheitsbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft. Es regelt u.a. im §42 die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bzw. im §43 die Belehrung bzw. Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Um zu verhindern, dass Personen, welche an bestimmten ansteckenden Krankheiten (wie Typhus, Cholera, Hepatitis, Shigellen, Salmonellen, E. coli usw.) erkrankt sind und mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen Beschäftigte im Bereich Lebensmittel, Küche, Gastronomie etc. untersucht und belehrt werden. Die Erstbelehrung findet laut §43 IfSG im Gesundheitsamt bzw. durch "einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt" statt. Unsere Praxis ist vom Landratsamt München ermächtigt, diese Erstbelehrung durchzuführen.